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Kontakt: Für weitere Informationen in Bezug auf die Verträge, wenden Sie sich bitte an die zuständige Person von ETH transfer.
PDF Download: Kostenberechnungsbeispiel für ein von Dritten finanziertes Forschungsprojekt an der ETH
Bei Forschungskollaborationsverträgen fördert in der Regel ein Dritter (z.B. Industriepartner) durch Finanzierung.
Einige wichtige Aspekte sind hierbei zu berücksichtigen:
Alternativ kann, falls es im Interesse von ETH Zürich und dem (Industrie-)Partner ist, dieser vorab das Recht erwerben, Patentanmeldungen im eigenen Namen vorzunehmen. Dem Industriepartner steht sodann das exklusive Nutzungsrecht an diesen Patentanmeldungen in seinem speziellen Anwendungsgebiet zu. Die Rechte ausserhalb dieses Gebiets liegen bei der ETH Zürich. Dasselbe gilt für Software, welche im Rahmen eines Projekts generiert wurde. In solchen Fällen ist bei der Projektbudgetierung ein zusätzlicher Overhead von 35%, insgesamt also 45%, der direkten Kosten hinzu zu addieren.
Bei Dienstleistungsverträgen erbringt die ETH Zürich gegenüber dem Geldgeber eine Dienstleistung im Forschungsbereich unter Anwendung von bestehendem Wissen der ETH Zürich. Beispiele dafür sind Messungen oder Analysen von Proben. Dabei entstehen mit Ausnahme der Mess- oder Analyseergebnisse in der Regel keine neuen Immaterialgüterrechte. Die Erbringung von Dienstleistungen hat gemäss Art. 10 Abs. 2 ETH-Gesetz unter marktgerechten Preisen zu erfolgen und es muss der Infrastrukturbeitrag von 10% auf die direkten Kosten im Budget berücksichtigt werden.
Bei Sponsoringverträgen unterstützt ein Dritter finanziell oder materiell die Forschung der ETH Zürich und erhält dafür als Gegenleistung eine Werbeleistung. Beispielsweise wird er dafür an bestimmten Anlässen als Sponsor genannt.
Bei Projektfinanzierungen („Geldzusprachen“, „Grants“,) unterstützt ein Dritter ein Forschungsprojekt der ETH Zürich finanziell oder materiell und erhält dafür keine Gegenleistung. Geldgeber sind dabei typischerweise Stiftungen oder Forschungsförderungsstellen. Oft werden hier keine eigentlichen Verträge unterzeichnet, sondern der Geldgeber verfügt die Geldvergabe in einem an den Projektleiter gerichteten Brief. Geldzusprachen unter CHF 50‘000 können durch gewählte Professoren im Namen der ETH Zürich entgegengenommen werden, ab CHF 50‘000 braucht es zusätzlich die Genehmigung des VPFW.
Bei Lizenz- und Optionsverträgen erwirbt der Vertragspartner in der Regel kostenpflichtig gewisse Nutzungsrechte an Immaterialgüterrechten der ETH Zürich, wie beispielsweise an Patentrechten oder an Software. Jeder Lizenz- oder Optionsvertrag muss vom VPFW genehmigt werden.
Bei Material Transfer Agreements (MTAs) bekommt oder vergibt die ETH Zürich Materialproben (z.B. Plasmide, Zelllinien, Antikörper, Substanzen) von der anderen, respektive an die andere Partei für Forschungszwecke. Die Lieferung erfolgt kostenlos, allenfalls wird ein Unkostenbeitrag erhoben. Das MTA regelt die Rechte und Pflichten von Lieferant und Empfänger. MTAs mit universitären Partnern können von gewählten Professoren alleine unterzeichnet werden, MTAs mit industriellen Partnern bedürfen der Genehmigung durch ETH transfer. Eine Vorlage für ein MTA finden Sie hier.
Bei Geheimhaltungsvereinbarungen [Englisch: non-disclosure agreement (NDA) oder confidential disclosure agreement (CDA)] vereinbaren die Parteien, dass gewisse ausgetauschte Informationen vertraulich zu behandeln sind. Oft wird ein NDA im Vorfeld einer möglichen Zusammenarbeit abgeschlossen, um das Eingehen von weitergehenden vertraglichen Verpflichtungen unter Vertraulichkeit zu evaluieren. Falls Informationen von beiden Vertragsparteien bekannt gegeben werden, ist darauf zu achten, dass das NDA gegenseitig („mutual“) abgefasst wird. Gewählte Professoren können NDAs im Namen der ETH Zürich alleine unterzeichnen. Es wird empfohlen, NDAs vor Unterzeichnung ETH transfer zur Prüfung vorzulegen.
Ein Beratervertrag [Englisch: Consulting Agreement] wird in der Regel privat vom jeweiligen Forschenden im eigenen Namen und in eigener Verantwortung für eine ausschliesslich durch ihn/sie selbst, ohne Nutzung von ETH-Infrastruktur zu erbringende Beratung abgeschlossen. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen von Art. 6 Professorenverordnung (zu finden unter www.rechtssammlung.ethz.ch, Stichwort „Professorenverordnung“ eingeben) und Art. 20 und 23 Bundespersonalgesetzes (Stichwort „Bundespersonalgesetz“), sowie der „Richtlinien betreffend Nebenbeschäftigung von Professorinnen und Professoren der ETH Zürich“ (Stichwort „Nebenbeschäftigung“) zu beachten. ETH transfer übernimmt nicht die rechtliche Beratung der Forschenden in Bezug auf solche Beraterverträge. Verträge, welche die Forschenden vor Unterzeichnung ETH transfer vorlegen, werden durch ETH transfer jedoch dahingehend geprüft, ob sie mit den Bestimmungen der ETH Zürich kompatibel sind.
Bei Schenkungen, die nicht der Finanzierung von Forschungsprojekten der ETH Zürich dienen, wenden Sie sich bitte an den Rechtsdienst der ETH Zürich. Schenkungen können durch eine einseitige schriftliche Bescheinigung betreffend der Zuwendung geregelt werden, aus der klar hervorgeht, dass von der ETH Zürich keine Gegenleistung geschuldet ist.
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