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ESA
Euresearch
KTI
NIH
SNF
Auch Verträge mit oder Bescheinigungen über Geldzuwendungen von Bundesämtern mit Gesamtvolumen von CHF 50'000 oder mehr benötigen die Genehmigung des VPFW. Bitte senden Sie Vertragsentwürfe samt allen relevanten Anhängen wie Projektbeschreibungen, Budget, Projektanträge, etc., so früh wie möglich an ETH transfer zur Prüfung und Einholung der Unterschrift des VPFW. Falls die Immaterialgüterrechte an den Projektresultaten an der ETH Zürich verbleiben, muss bei Verträgen mit Bundesämtern der Infrastrukturbeitrag nicht budgetiert werden. Bitte beachten Sie, dass Verträge mit Bundesämtern häufig entweder den „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bundes für Dienstleistungsaufträge“ oder den „Allgemeine Vertragsbedingungen des Bundes für Forschungsverträge“ (AVB Forschungsverträge) unterstehen. Bitte machen Sie sich mit den entsprechenden Bestimmungen vertraut, falls das der Fall ist. Bitte senden Sie in jedem Fall einen Vertragsentwurf vor Unterschrift zur Prüfung an ETH transfer. Bei Fragen wenden Sie sich bitte frühzeitig an die für Forschungsverträge zuständige Person von ETH transfer.
Informationen im
Zusammenhang mit Anträgen an den Schweizerischen Nationalfonds SNF finden Sie
hier.
Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) des Bundes unterstützt Forschungsprojekte von einem oder mehreren Hochschulpartnern mit einem oder mehreren Industriepartnern. Die KTI schliesst einen „KTI-Vertrag“ mit allen beteiligten Partnern ab. Diesen Vertrag unterzeichnet ETH-seitig der gewählte Professor alleine. Zwecks Regelung der Rechte und Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung, Publikationen und Immaterialgütern verlangt die KTI gemäss Ziffer 5.1 des KTI-Vertrages, dass sich die Partner untereinander vertraglich einigen. Dies geschieht anhand eines sog. „KTI-Zusatzvertrages“, den ETH-seitig der gewählte Professor und der VPFW unterzeichnen.
In der Regel bekommt der Firmenpartner im KTI-Projekt, der als Hauptfinanzierungspartner im Antrag an die KTI auftritt, in seinem Anwendungsgebiet die exklusiven kommerziellen Nutzungsrechte an den im Projekt entstehenden Immaterialgütern. Die Nutzungsrechte ausserhalb diesem Anwendungsgebiet verbleiben bei den Inhabern der Projekt-Immaterialgüter. Im Gegenzug bezahlt der Hauptfinanzierungspartner allfällige Patentkosten und entschädigt die Inhaber der Projekt-Immaterialgüter angemessen für die exklusive Nutzung in seinem Anwendungsgebiet. Alle anderen Projektpartner bekommen für sie wichtige Nutzungsrechte vertraglich zugesprochen.
Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen und Verträgen im Zusammenhang mit EU-Projekten an Euresearch Zurich.
Bitte senden Sie Verträge im Zusammenhang mit der ESA an ETH transfer zur Prüfung und Einholung der Unterschrift des VPFW. Bei Fragen im Zusammenhang mit Projektanträgen an die ESA wenden Sie sich bitte an Euresearch Zurich.
Bitte senden Sie Verträge im Zusammenhang mit dem NIH an ETH transfer zur Prüfung und Einholung der Unterschrift des VPFW. Bei Fragen im Zusammenhang mit Projektanträgen an NIH wenden Sie sich bitte an Euresearch Zurich.
Verschiedene US National Laboratories verlangen von Forschenden, welche die Infrastruktur dieser Laboratorien nutzen möchten, die Unterzeichnung eines „Non-Proprietary User Agreement“. Mit einigen dieser Labors hat die ETH einen generellen Vertrag abgeschlossen, jeder Nutzer muss aber trotzdem mit dem National Laboratory nochmals eine individuelle Vereinbarung unterzeichnen. Bitte setzen Sie sich mit ETH transfer in Verbindung.
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