printlogo
http://www.ethz.ch/
ETH transfer
 
print
  
Deutsch English

Verträge mit speziellen Geldgebern

Links:
ESA
Euresearch
KTI
NIH
SNF

Topics

  1. Verträge mit Bundesämtern
  2. SNF-Projekte
  3. KTI-Projekte
  4. EU Projekte / EU Konsortialverträge
  5. Verträge mit der ESA, sowie ESA Unterverträge
  6. Verträge mit den US Behörden (z.B. NIH, NSF, DOE)
  7. Verträge mit US National Laboratories

1. Verträge mit Bundesämtern

Auch Verträge mit oder Bescheinigungen über Geldzuwendungen von Bundesämtern mit Gesamtvolumen von CHF 50'000 oder mehr benötigen die Genehmigung des VPFW. Bitte senden Sie Vertragsentwürfe samt allen relevanten Anhängen wie Projektbeschreibungen, Budget, Projektanträge, etc., so früh wie möglich an ETH transfer zur Prüfung und Einholung der Unterschrift des VPFW. Falls die Immaterialgüterrechte an den Projektresultaten an der ETH Zürich verbleiben, muss bei Verträgen mit Bundesämtern der Infrastrukturbeitrag nicht budgetiert werden. Bitte beachten Sie, dass Verträge mit Bundesämtern häufig entweder den „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bundes für Dienstleistungsaufträge“ oder den „Allgemeine Vertragsbedingungen des Bundes für Forschungsverträge“ (AVB Forschungsverträge) unterstehen. Bitte machen Sie sich mit den entsprechenden Bestimmungen vertraut, falls das der Fall ist. Bitte senden Sie in jedem Fall einen Vertragsentwurf vor Unterschrift zur Prüfung an ETH transfer. Bei Fragen wenden Sie sich bitte frühzeitig an die für Forschungsverträge zuständige Person von ETH transfer.

Zurück

2. SNF-Projekte

Informationen im Zusammenhang mit Anträgen an den Schweizerischen Nationalfonds SNF finden Sie hier.

Zurück

3. KTI-Projekte

Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) des Bundes unterstützt Forschungsprojekte von einem oder mehreren Hochschulpartnern mit einem oder mehreren Industriepartnern. Die KTI schliesst einen „KTI-Vertrag“ mit allen beteiligten Partnern ab. Diesen Vertrag unterzeichnet ETH-seitig der gewählte Professor alleine. Zwecks Regelung der Rechte und Pflichten in Bezug auf Geheimhaltung, Publikationen und Immaterialgütern verlangt die KTI gemäss Ziffer 5.1 des KTI-Vertrages, dass sich die Partner untereinander vertraglich einigen. Dies geschieht anhand eines sog. „KTI-Zusatzvertrages“, den ETH-seitig der gewählte Professor und der VPFW unterzeichnen.

In der Regel bekommt der Firmenpartner im KTI-Projekt, der als Hauptfinanzierungspartner im Antrag an die KTI auftritt, in seinem Anwendungsgebiet die exklusiven kommerziellen Nutzungsrechte an den im Projekt entstehenden Immaterialgütern. Die Nutzungsrechte ausserhalb diesem Anwendungsgebiet verbleiben bei den Inhabern der Projekt-Immaterialgüter. Im Gegenzug bezahlt der Hauptfinanzierungspartner allfällige Patentkosten und entschädigt die Inhaber der Projekt-Immaterialgüter angemessen für die exklusive Nutzung in seinem Anwendungsgebiet. Alle anderen Projektpartner bekommen für sie wichtige Nutzungsrechte vertraglich zugesprochen.

Zurück

4. EU Projekte / EU Konsortialverträge

Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen und Verträgen im Zusammenhang mit EU-Projekten an Euresearch Zurich.

Zurück

5. Verträge mit der ESA, sowie ESA Unterverträge

Bitte senden Sie Verträge im Zusammenhang mit der ESA an ETH transfer zur Prüfung und Einholung der Unterschrift des VPFW. Bei Fragen im Zusammenhang mit Projektanträgen an die ESA wenden Sie sich bitte an Euresearch Zurich.

Zurück

6. Verträge mit den US Behörden (z.B. NIH, NSF, DOE), sowie NIH Subawards

Bitte senden Sie Verträge im Zusammenhang mit dem NIH an ETH transfer zur Prüfung und Einholung der Unterschrift des VPFW. Bei Fragen im Zusammenhang mit Projektanträgen an NIH wenden Sie sich bitte an Euresearch Zurich.

Zurück

7. Verträge mit US National Laboratories (z.B. Argonne National Lab (ANL), Brookhaven National Lab, SLAC National Accelerator Lab, EMSL: Environmental Molecular Sciences Lab)

Verschiedene US National Laboratories verlangen von Forschenden, welche die Infrastruktur dieser Laboratorien nutzen möchten, die Unterzeichnung eines „Non-Proprietary User Agreement“. Mit einigen dieser Labors hat die ETH einen generellen Vertrag abgeschlossen, jeder Nutzer muss aber trotzdem mit dem National Laboratory nochmals eine individuelle Vereinbarung unterzeichnen. Bitte setzen Sie sich mit ETH transfer in Verbindung.

Zurück

 

Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Weitere Informationen finden Sie auf
folgender Seite.

Important Note:
The content in this site is accessible to any browser or Internet device, however, some graphics will display correctly only in the newer versions of Netscape. To get the most out of our site we suggest you upgrade to a newer browser.
More information

© 2013 ETH Zürich | Impressum | Disclaimer | 6.1.2011
top