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Mit dem Begriff Geistiges Eigentum bezeichnet man zusammenfassend die Rechte an „immateriellen“ Gütern. Es gibt verschiedene Arten von gewerblichen Schutzrechten für Geistiges Eigentum. Die folgenden Bestimmungen gelten in der Schweiz, sind jedoch in den meisten Industriestaaten ähnlich.
Die für die ETH wichtigsten Schutzrechte neben Patenten sind:
Marken dienen dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von jenen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können aus Wörtern, bildlichen Darstellungen oder aus der Verbindung dieser Elemente bestehen. Auch Farbmarken, dreidimensionale oder akustische Marken (Jingles) sind möglich. Eine Eintragung ist für 10 Jahre gültig und kann beliebig oft für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden (manche Marken sind mehr als 100 Jahre alt!).
Das Markenrecht gibt dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen oder darüber zu verfügen (z.B. Anbringen auf Waren oder Verpackung, Nutzung auf Geschäftspapier oder in der Werbung).
Gestaltung von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, können als Design geschützt werden. Um das Schutzrecht beanspruchen zu können, muss das Design neu sein, eine gewisse Originalität aufweisen und darf nicht technisch bedingt sein. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre. Ein hinterlegtes Design darf nicht nachgeahmt oder nachgemacht werden.
Das Urheberrecht regelt das Recht von Autoren und Künstlern an ihren Werken der Literatur und Kunst oder auch an Computerprogrammen. Die Schutzfrist erstreckt sich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Computerprogrammen bis 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Urheberrechte entstehen automatisch bei der Schöpfung des Werkes. In den meisten Ländern ist keine Registrierung nötig. Die Bezeichnung "Copyright", "alle Rechte vorbehalten" oder © ist jedoch ein nützlicher Hinweis für Dritte und kann unter Umständen als Warnung vor einer Nachahmung des Werkes dienen.
Das Urheberrecht gibt dem Urheber das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf.
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