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Computerprogramme

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Topics

  1. Schutzrecht
  2. Eigentum
  3. Vorgehen
  4. Open source

1. Schutzrechte für Computerprogramme

Computerprogramme (Software) sind urheberrechtlich geschützt. Für Konzepte und Ideen, die einem Computerprogramm zugrunde liegen, können im Normalfall allerdings keine Urheberrechte geltend gemacht werden, sondern müssten, falls möglich, durch ein Patent geschützt werden (s. hierzu Erfindungen und Patente).

Wie oben erwähnt, entsteht das Urheberrecht einfach bei der „Schöpfung“ des Computerprogramms. Da es jedoch auch Länder gibt, in denen die Urheberschaft deutlich markiert werden muss und Urheberrechte registriert werden können, empfiehlt es sich hierbei, das Kennzeichen "©" oder „(c)“ mit dem Namen des Urhebers und der Jahreszahl an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

Nähere Informationen zum Urheberrecht unter www.ige.ch.

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2. Eigentum von Computerprogrammen - Wem gehören die Rechte an Computerprogrammen?

Das Urheberrecht für Software steht primär dem Urheber zu. Die Verwendungs- und Verwertungsrechte liegen jedoch bei der ETH Zürich, wenn das Computerprogramm im Rahmen einer Anstellung an der ETH Zürich geschaffen wurde.

Wurde eine Software an der ETH Zürich ausserhalb der Dienstpflicht eines Angestellten geschaffen, so kann die ETH Zürich wegen der Benutzung ihrer Infrastruktur (Personal, technische Ausrüstung, Zeit) Ansprüche geltend machen. Bei der Verwertung solcher Programme muss die Verteilung der Ansprüche, der Kosten für die Verwertung und des allfälligen Gewinns zwischen den beteiligten Mitarbeitern und der ETH Zürich vereinbart werden.

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3. Vorgehen bei Computerprogrammen

Wenn Sie ein Computerprogramm entwickelt haben, sollte dies ETH transfer schriftlich gemeldet werden. Empfehlenswert ist es, vor Beginn einer Arbeit, bei der eine Software entwickelt werden soll, schriftlich zu vereinbaren, wem das Urheberrecht und die Verwendungs- und Verwertungsrechte an der Software zustehen (z.B. wenn Studierende oder externe Entwickler involviert werden). Wir helfen Ihnen gern bei der Formulierung einer solchen Vereinbarung.

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4. Open Source - Kann ein Computerprogramm als Open Source veröffentlicht werden?

Schöpfer von Computerprogrammen an der ETH Zürich können in Absprache mit der zuständigen Professur diese als Open Source freigeben. Dennoch sind sie  verpflichtet, ETH transfer eine solche Freigabe zu melden, da die Verwertung von geistigem Eigentum dem Vizepräsidenten für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen unterliegt. Ausserdem empfehlen wir eine Beratung. Näheres finden Sie unter Verwertung unter Open Source Lizenzen


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