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Mit Patenten können Erfindungen rechtlich geschützt werden. Eine Erfindung muss technischen Charakter besitzen oder - anders ausgedrückt - einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten. Ganz wichtig ist, dass die Erfindung neu ist. In diesem Zusammenhang heisst neu, dass die Erfindung vor der Hinterlegung eines Patents nur solchen Personen gezeigt werden darf, die einer Geheimhaltung unterliegen. Insbesondere darf die Erfindung noch nicht publiziert worden sein (dazu zählen neben wissenschaftlichen Artikeln auch Websites, Medienberichte oder Poster und mündliche Präsentationen). Als Gegenleistung für den Schutz muss die Erfindung offengelegt werden. Der Patentschutz besteht darin, dass der Patentinhaber einem Dritten die kommerzielle Nutzung der Erfindung untersagen kann. Das Recht auf kommerzielle Nutzung kann jedoch durch eine Lizenz oder Verkauf auf andere übertragen werden.
Ein Patent, resp. das Recht, Dritten die Nutzung zu verbieten, gilt nur in den Ländern, in denen es angemeldet wurde. Zudem ist die Schutzdauer auf 20 Jahre beschränkt.
Patentiert werden kann jede Erfindung mit technischem Charakter, die neu, nicht naheliegend und gewerblich angewendbar ist. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, insbesondere im Bereich der Biotechnologie und medizinischen Verfahren. Software, beziehungsweise Verfahren basierend auf Computerprogrammen, können in vielen Ländern nur geschützt werden, wenn sie technische Aspekte enthalten. Dies bedeutet beispielsweise, dass programmgesteuerte Geräte, Herstellungs- und Steuerungsverfahren in der Regel patentfähig sind. In manchen Ländern, wie z.B. in den USA, gehen die Möglichkeiten für einen patentrechtlichen Schutz von Computerprogrammen weiter. Computerprogramme sind auch ohne Patentierung durch das Urheberrecht geschützt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Computerprogramme.
Viele Wissenschaftler schrecken vor einer Patentierung ihrer Erfindung zurück, weil sie befürchten, dass sie ihre Ergebnisse dann nicht mehr publizieren können. Das ist so nicht ganz richtig. Wichtig ist, dass vor der Patentanmeldung nichts, auch kein Teil der Erfindung, an die Öffentlichkeit gelangt, sei es durch einen Vortrag, ein Poster, eine Ausstellung, eine wissenschaftliche Publikation, eine Präsentation oder sonst eine Art der Veröffentlichung! Gruppeninterne Seminare gelten dabei nicht als Veröffentlichung. Es ist jedoch ratsam, die Gruppenmitglieder auf die Vertraulichkeit aufmerksam zu machen. Sobald das Patent angemeldet ist, kann in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder auf andere Art normal publiziert werden.
In manchen Ländern, z.B. USA und Japan, gibt es eine sogenannte "Grace-Period" (Neuheits-Schonfrist), innerhalb derer eine Erfindung auch dann noch patentieren werden kann, wenn sie bereits veröffentlicht wurde. Allerdings gilt das nur für eine beschränkte Anzahl von Ländern und insbesondere nicht für Europa.
Jedes Patent wird vom jeweiligen Patentamt 18 Monate nach dem Anmeldedatum veröffentlicht. Ab diesem Datum können Sie es somit auch als zusätzliche Referenz in Ihrer Publikationsliste aufführen.
Erfinder der ETH Zürich müssen jede Diensterfindung schriftlich an ETH transfer melden.
Ausgenommen sind:
Im Zweifelsfall kontaktieren Sie bitte ETH transfer.
Diese Meldepflicht gilt auch für Erfindungen, welche aus einer Forschungszusammenarbeit hervorgehen und im Namen einer Firma zum Patent angemeldet werden. Eine Patentanmeldung, auf der Sie als Erfinder genannt werden, die aber nicht über die ETH angemeldet wurde, sollte spätestens vier Wochen nach Erstanmeldung schriftlich an ETH transfer gemeldet werden.
Für eine Patentierung ist es wichtig, dass Ihre Erfindung wirklich neu ist. Die Fachliteratur Ihres Gebietes kennen Sie in der Regel sehr gut, aber wie sieht es mit anderen Patenten aus? Im Internet können Sie mit verschiedenen Patent- Datenbanken vorab recherchieren, ob es schon Patente gibt, die Ihrer Erfindung ähnlich sind.
Eine Erfindungsmeldung liefert uns die wichtigsten Daten, damit wir eine erste Einschätzung vornehmen können, ob es sinnvoll ist, die Erfindung zu patentieren und wenn ja, wo und wie.
Das entsprechende Formular für die Erfindungsmeldung finden Sie auf dieser Website unter Dokumentationen und Formulare.
Eine Erfindungsmeldung ist normalerweise der erste Schritt. Sollten Sie unsicher sein, können Sie uns aber gerne vorgängig auch telefonisch kontaktieren.
Nachdem wir Ihre Erfindung evaluiert haben, besprechen wir gemeinsam, ob eine Patentanmeldung in Frage kommt oder nicht. Eine grosse Rolle spielt dabei, ob eine kommerzielle Verwertung des Patents sinnvoll und möglich ist.
Im Falle einer Entscheidung für eine Patentanmeldung vermitteln wir Ihnen einen Patentanwalt, der gemeinsam mit Ihnen eine Patentschrift formuliert. Im weiteren Verlauf übernimmt ETH transfer die Administration, während Sie als Erfinder für die fachlichen Inhalte und Informationen zuständig sind.
Zur Verwertung suchen wir gemeinsam einen Lizenznehmer. Dies können auch Sie selbst sein, falls Sie eine eigene Firma gründen und das Patent verwerten möchten (Spin-off der ETH Zürich). Spätestens bis 30 Monate nach dem Anmeldedatum (danach steigen die Kosten sprunghaft) sollte ein Interessent gefunden sein, so dass die weitere Patentstrategie mit dem Lizenznehmer abgestimmt werden kann.
Sind weder der Vizepräsident Forschung und Wirtschaftsbeziehungen/ETH transfer noch das jeweilige Institut oder die Professur an einer Patentanmeldung oder deren Weiterführung im Namen der ETH Zürich interessiert, so kann die Erfindung an die Erfinder abgetreten werden. Eine Abtretung ist nur rechtsgültig, wenn sie vom Vizepräsidenten schriftlich bescheinigt wurde. Die Erfinder können dann in eigenem Namen und auf eigene (private!) Kosten ein Patent anmelden und dieses unabhängig von der ETH Zürich verwerten.
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Für jede Erfindung muss eine "Patentstrategie" entwickelt werden, die u.a. davon abhängt, in welchen Ländern sich eine Erfindung kommerziell vermarkten lässt. Ein Patent gilt immer nur in den Ländern, in denen es angemeldet und erteilt worden ist. Allerdings gibt es diverse internationale Abkommen, die diesen Prozess vereinfachen. So reicht es zunächst, eine Anmeldung in einem einzigen Land vorzunehmen. Innerhalb eines Jahres kann diese Anmeldung auf weitere Länder ausgedehnt werden, wobei man in allen Ländern das gleiche ursprüngliche Anmeldedatum (sog. Prioritätsdatum) bekommt. Ab diesem Prioritätsdatum kann publiziert werden, aber nicht davor.
Die meisten Erfindungen der ETH Zürich werden in der Schweiz, beim Europäischen Patentamt, in den Vereinigten Staaten oder als internationale PCT-Anmeldung (Patent Cooperation Treaty, weltweite Schutzrechtsanmeldung in ca. 140 Staaten) angemeldet.
Eine Erfindung gehört der ETH Zürich, wenn sie im Rahmen einer Anstellung an der ETH Zürich gemacht wurde (Diensterfindung). Darunter fallen in der Regel Erfindungen von Doktorierenden, Assistierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Professoren, nicht aber von Studierenden ohne Anstellungsverhältnis. Solche Diensterfindungen müssen im Namen der ETH Zürich zum Patent angemeldet werden. Die Erfinder werden in der Regel mit einem Drittel der Einnahmen entschädigt.
Bei Erfindungen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit mit externen Partnern (z.B. einer Firma) gemacht werden, regelt normalerweise der Zusammenarbeitsvertrag, wer das Recht hat, diese Erfindung zum Patent anzumelden.
Wem gehören Erfindungen von Studierenden?
Die ETH Zürich hat keinen Anspruch auf Erfindungen, welche von Studierenden im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit gemacht wurden (d.h. ohne Anstellung oder Bezahlung). Wenn Studierende und ETH-Angestellte (z.B. Betreuer) an einer Erfindung beteiligt sind, so sind beide Parteien Rechtsinhaber. Die Studierenden können ihre Rechte allerdings an die ETH Zürich abtreten und werden dann wie ETH-Angestellte unterstützt und an Einnahmen beteiligt.
Eine Patentanmeldung ist relativ kostspielig. Abhängig von der Anzahl Länder, in denen Schutz begehrt wird, kostet diese einige tausend bis weit über 100'000 Franken. Die Hauptkosten entfallen auf Anwälte, die die Patentschriften verfassen und das Verfahren begleiten, Amtsgebühren und Übersetzungen.
Entsteht eine Erfindung im Rahmen eines internen ETH Projekts, so werden Patente im Namen der ETH Zürich angemeldet. Die Kosten werden von ETH transfer übernommen, wenn
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